§36 GSO (n.F.) regelt, dass Schülerinnen und Schüler in der Mittelstufe (Jahrgangsstufen 8 – 10) einmal ein sog. Flexibilisierungsjahr absolvieren können. Daneben gibt es weiterhin die Möglichkeit des freiwilligen Rücktritts.

Das Flexibilisierungsjahr gibt es in zwei Varianten:

  1. § 36 Abs. 2 GSO (für Jgst. 8 – 9): Nach Beratung durch die Schule können einzelne Schülerinnen und Schüler, die die Erlaubnis zum Vorrücken in die Jahrgangsstufe 8 bzw. 9 erhalten haben, auf Antrag der Erziehungsberechtigten die Jgst. 8 bzw. die Jgst. 9 mit Blick in die Zukunft in zwei Schuljahren (sog. Teiljahrgangsstufen 8.1 und 8.2 bzw. 9.1 und 9.2) absolvieren. Der Antrag hierfür kann bis spätestens zwei Wochen nach Ende des ersten Schulhalbjahres gestellt werden.
    Die Schüler können vom Unterricht in Fächern, die nicht Kernfächer (z. B. Deutsch, Fremdsprachen, Mathematik, Physik, Chemie im math.-nat. Zweig) sind, im Umfang von bis zu sechs Wochenstunden je Teiljahrgangsstufe befreit werden. Im Gegenzug ist der Besuch eines von der Schule angebotenen, auf die Bedürfnisse dieser Schülerinnen und Schüler zugeschnittenen ergänzenden Unterrichts („Individuelle Lernzeit“) verpflichtend.
  2. § 36 Abs. 3 GSO (für Jgst. 9 – 11): Nach Beratung durch die Schule können einzelne Schülerinnen und Schüler, die die Erlaubnis zum Vorrücken in die Jahrgangsstufe 9, 10 bzw. 11 erhalten haben, auf Antrag der Erziehungsberechtigten die Jgst. 8, 9 bzw. 10 bereits zu Schuljahresbeginn als Flexibilisierungsjahr wiederholen oder spätestens zwei Wochen nach Ende des 1. Schulhalbjahres in diese Jahrgangsstufen zurücktreten.
    Dabei können auch diese Schülerinnen und Schüler vom Unterricht in Fächern, die nicht Kernfächer (z. B. Deutsch, Fremdsprachen, Mathematik, Physik, Chemie im math.-nat. Zweig) sind, im Umfang von bis zu sechs Wochenstunden befreit werden. Für Jahrgangsstufe 10 gelten Sonderregelungen. Im Gegenzug ist der Besuch eines von der Schule angebotenen, auf die Bedürfnisse dieser Schülerinnen und Schüler zugeschnittenen ergänzenden Unterrichts („Individuelle Lernzeit“) verpflichtend.

Schülerinnen und Schüler, die von einem Flexibilisierungsjahr Gebrauch machen, gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler. Die Zeit eines Flexibilisierungsjahres wird nicht auf die Höchstausbildungsdauer angerechnet. Die Möglichkeit des Flexibilisierungsjahres steht jeder Schülerin / jedem Schüler nur einmal zu. Auf jeden Fall muss vorher eine eingehende Beratung durch die Klassenleitung und die Beratungslehrerin, StRin Schöner, erfolgen.

Individuelle Lernzeit:
Unabhängig von einem Flexibilisierungsjahr steht den Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufen 8 bis 10 das Angebot offen, von der Schule eingerichteten Förderunterricht zu besuchen.
Im Rahmen eines Frühwarnsystems zur Individuellen Lernzeit werden Eltern von Schülerinnen und Schülern mit Förderbedarf zu Beginn des Schuljahres sowie im Dezember, Februar und Mai informiert.

Die Aufnahme in den Förderunterricht erfolgt nach Antragstellung. Im Falle eines Bewerber­überhangs wird die Schulleitung in Absprache mit den Kursleiterinnen und Kursleitern geeignete Maßnahmen ergreifen.