Für die Aufnahme in die Jgst. 6 gelten folgende Bestimmungen:
Für Schülerinnen und Schüler aus der 5. Klasse Realschule mit einer Durchschnittsnote bis 2,00 aus Deutsch, Mathematik und Englisch im Jahreszeugnis ist der Übertritt in die 6. Klasse eines Gymnasiums uneingeschränkt möglich. Andernfalls setzt die Aufnahme das Bestehen einer Aufnahmeprüfung und einer Probezeit voraus (§ 5 Abs. 1 GSO).
Übertritt aus einer Haupt-, Mittel- oder Realschule:
Schülerinnen und Schüler, die aus einer 5. Klasse Haupt- bzw. Mittelschule oder aus einer 5. bzw. 6. Klasse einer Realschule an das Gymnasium Gaimersheim wechseln wollen, müssen sich verbindlich an den oben genannten Terminen anmelden. Dazu ist die Vorlage des Zwischenzeugnisses im Original notwendig. Die Anmeldung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass das Jahreszeugnis die bei der Anmeldung gezeigten Noten bestätigt und spätestens in den ersten drei Ferientagen (29.07. - 31.07.2024) im Original am Gymnasium Gaimersheim vorgelegt wird. Ohne diese Vorlage erfolgt keine endgültige Aufnahme.
Wenn Sie im Zweifel sind, ob das Gymnasium für Ihr Kind die richtige Schulart ist, sollten Sie vor der Anmeldung Verbindung mit dem Schulleiter oder dem Beratungslehrer der abgebenden Schule aufnehmen und sich beraten lassen.
Einschreibeformular (folgt in Kürze)
Zusätzlich zu den Einschreibeformularen muss zur Anmeldung ein Formular zur Veröffentlichung von Bildern bzw. Videoaufnahmen ausgefüllt werden.
Einwilligung und Veröffentlichung von Daten (minderjährige Schüler)
Einwilligung und Veröffentlichung von Daten (volljährige Schüler)
Desweiteren muss ein Nachweis über die Erfüllung der Masernimpfpflicht mitgebracht werden. Der erforderliche Nachweis kann wie folgt erbracht werden:
- Impfausweis (in Kopie, erste Seite mit Namen und Seite mit Nachweis des Masernschutzes) ODER Impfbescheinigung (§ 22 Abs. 1 und 2 Infektionsschutzgesetz) über einen hinreichenden Impfschutz gegen Masern (zwei Masern-Impfungen), ODER
- ärztliches Zeugnis über einen hinreichenden Impfschutz gegen Masern, ODER
- ärztliches Zeugnis darüber, dass eine Immunität gegen Masern vorliegt, ODER
- ärztliches Zeugnis darüber, dass aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann (Dauer, während der nicht gegen Masern geimpft werden kann, ist mit anzugeben), ODER
- Bestätigung einer anderen staatlichen oder vom Masernschutzgesetz benannten Stelle, dass einer der o.g. Nachweise bereits vorgelegen hat.)