1. "Bildungs- und Teilhabepaket" des Bundes

Das "Bildungs- und Teilhabepaket" für hilfebedürftige Kinder ermöglicht im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende, der Sozialhilfe und für Eltern, die Kinderzuschlag und Wohngeld beziehen, auch die Möglichkeit von Förderung für betroffene Schülerinnen und Schüler. Sie wird vom Sozialleistungsträger (Kommunen und Jobcenter) unter bestimmten Bedingungen bezahlt. Das Jobcenter/die Kommune ist die verantwortliche Stelle, bei der Antrag gestellt werden muss und die insgesamt über den Leistungsanspruch entscheidet.

Eine finanzielle Unterstützung ist unter bestimmten Voraussetzungen ggf. möglich für

  • Lernförderung/Nachhilfeunterricht
  • warmes Mittagessen (bei Pflichtnachmittagsunterricht)
  • ein- und mehrtägige Klassenfahrten

 Ansprechpartner der Erziehungsberechtigten in diesen Fällen sind ausschließlich Kommunen und Jobcenter, nicht die Schule. Dort sind nähere Informationen erhältlich.
 

2. Oskar-Karl-Forster-Stiftung (OKF)

Die OKF-Stiftung zielt auf die Förderung bedürftiger und begabter Schülerinnen und Schüler ab. Einmalige Beihilfen sind für folgende Zwecke gedacht:

  • zur Beschaffung teurerer Lernmittel, wenn diese nicht im Rahmen der Lernmittelfreiheit gestellt werden (z.B. Musikinstrumente),
  • oder zur Ermöglichung der Teilnahme an größeren Lehr- und Studienfahrten (auch Orchester- und Chorwochen), wenn diese als schulische Veranstaltungen in Zusammenhang mit einem einschlägigen Unterricht stehen.

Zuschüsse können für Schülerinnen und Schüler über die Schule beim zuständigen Ministerialbeauftragen beantragt werden, die Leistungen nach dem BAföG oder dem BayAföG erhalten. Bedürftigkeit kann ebenfalls angenommen werden, wenn das laufende Nettoeinkommen der Unterhaltsverpflichteten monatlich nicht höher ist als der doppelte Freibetrag nach § 25 Abs. 1 BAföG zuzüglich des einfachen Freibetrages nach § 25 Abs. 3 Nr. 2 BAföG für jedes unterhaltsberechtigte Kind, einschließlich der Schülerin bzw. des Schülers selbst. Der Betrag vermindert sich um das Einkommen des Kindes.

Pro Antrag kann eine Summe von maximal 400,00 € vergeben werden. Im Laufe der achtjährigen gymnasialen Schulzeit können Schülerinnen und Schüler höchstens zweimal, in Ausnahmefällen dreimal, eine Beihilfe erhalten. Der Antrag ist rechtzeitig nach Abschluss der Veranstaltung jeweils bis spätestens 15. März, 20. Juni bzw. 10. November eines Jahres in der Schule abzugeben. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass z. B. Klassenfahrten / Skikurse für das neue Schuljahr im Voraus berücksichtigt werden müssen. Ein Nachweis über die Voraussetzungen für die Bedürftigkeit ist dem Antrag beizulegen. Zudem ist eine Datenschutzerklärung ausgefüllt dem Antrag beizulegen. Die Anträge werden gesammelt und zum angegebenen Termin weitergeleitet.

Das Antragsformular, Hinweise und die notwendige Datenschutzerklärung können hier heruntergeladen werden.


3.    Elternbeirat

Im Einzelfall kann es hilfreich sein, sich an den Elternbeirat zu wenden.